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(Weitergeleitet von Schwerbehindertenrecht)Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [1]. Mit diesem Gesetz wurde das bisher zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt.
Teil 2 des SGB IX enthält "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen" - vor allem im Arbeitsleben. Dieser Teil wird auch allgemein als Schwerbehindertenrecht bezeichnet. Besteht die Schwerbehinderten. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.
Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit
Das Vorliegen der Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Grad der Behinderung (GdB) werden auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Der GdB wird - zwischen 20 und 100 - in Zehnerschritten bemessen.
Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20,eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50,eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30. Zusatzurlaub.MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE nur auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.
Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (erheblich gehbehindert), 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert), 'B' (Begleitperson erforderlich), 'H' (Hilflos), 'Bl' (blind), 'Rf' (Rundfunkgebührenbefreiung), 'Gl'(Gehörlos).
Die Einstufung erfolgt nach den Regeln der "AHP" (Anhaltspunkte für gutachterliche Tätigkeit).
Bescheid des Versorgungsamtes
Das Versorgungsamt teilt die Einstufung in einem Bescheid mit. 1 x jährlich NEU - Der beliebte Ratgeber mit allen wesentlichen Zahlen, Daten, Gehaltstabellen, Zuschlägen und Steuern sowie Informationen "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" kann hier zum Preis. Dieser Versorgungsamtsbescheid kann mit einem Widerspruch und - falls dieser nicht zum gewünschten Erfolg führt - über ein Verfahren vor dem Sozialgericht angefochten werden.
Dieser Bescheid ist nur für den Betroffenen bestimmt und nicht zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw. , weil darin u. a.
